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(1) |
Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger,
dem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek
Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner
nur von dem Eigentümer eines der Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger
des Eigentümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstück
auf ihn über; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt.
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(2) |
Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und
geht deshalb die Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn über, so
hat sich der Eigentümer diesen Betrag auf den ihm nach §
1172 gebührenden Teil des übrigbleibenden Betrags der Gesamthypothek
anrechnen zu lassen.
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