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(1) |
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks
sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert
und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers
in Beschlag genommen worden sind.
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(2) |
Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann
sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, daß
er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt
der Erwerber die Sache von dem Grundstücke, so ist eine vor der Entfernung
erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei der
Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.
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