|
Ist ein Recht an einem Grundstücke mit dem Rechte eines
Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechtes die
Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht
dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn
dieses Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, die Zustimmung
des Dritten erforderlich, es sei denn, daß dessen Recht durch die
Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt
oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt;
sie ist unwiderruflich.
|
|