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(1) |
Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger,
der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist,
der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr
Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im übrigen kann zur Bezeichnung
der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
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(2) |
Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer
Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich
bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen
satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf
die Satzung.
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