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(1) |
Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht
die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen
werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger
nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im §
1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
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(2) |
Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder
Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen
Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung
aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
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(3) |
Diese Vorschriften gelten nicht für die im §
1159 bezeichneten Ansprüche.
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