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(1) |
Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer
verlangen, daß dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek
löschen läßt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des
Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine
solche Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung
der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen
anderen übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines
Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. Der
Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner
Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung
in das Grundbuch eingetragen worden wäre.
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(2) |
Die Löschung einer Hypothek, die nach §
1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt
ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, daß
die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der Löschungsanspruch
besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden
Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum
nach § 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach
Absatz 1 nicht begründet.
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(3) |
Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen
des § 1163 vor, ohne daß das Recht für
den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen
ist, so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger
oder seinen Rechtsnachfolger.
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(4) |
Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die
Löschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden
Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen
Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt.
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(5) |
Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den
vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht, kann
der Ausschluß dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluß kann
auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden. Der Ausschluß
ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz
oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der
Ausschluß nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann
zur näheren Bezeichnung der erfaßten Fälle auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden. Wird der Ausschluß aufgehoben, so entstehen
dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser
Aufhebung bestanden haben.
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