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(1) |
Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des
Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn
seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das
Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers
nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach §
2118 zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt
worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte
Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablaufe des Zahlungstags.
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(2) |
Mit der Erlassung des Ausschlußurteils erwirbt der
Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief
wird kraftlos.
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