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Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks
die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer
eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach
dem Ablaufe der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung
aus dem Grundstücke zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung
des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt
worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig,
so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der
gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit
dem Betrage der Forderung gleichkommt.
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