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(1) |
Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der
Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstücke getrennt
worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor
der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn,
daß die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.
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(2) |
Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung
frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.
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