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(1) |
Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren
Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die
ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben
aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teile suchen.
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(2) |
Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung
auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, daß jedes
Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung
finden die Vorschriften der §§ 875, 876,
878 entsprechende Anwendung.
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