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(1) |
Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer
die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an
den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt
des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfange
der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann
bis zum Ablaufe der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen.
Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle
wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme
fällig wird.
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(2) |
Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer
angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger
an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung
schriftlich zugestimmt hat.
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(3) |
Im übrigen finden die für eine verpfändete Forderung
geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch
nicht darauf berufen, daß er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek
nicht gekannt habe.
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