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(1) |
Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung
ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von
dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger
erklärt wird. Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im
Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.
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(2) |
Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen
die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor,
so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirke
das Grundstück liegt, dem Eigentümer einen Vertreter zu bestellen,
dem gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen kann.
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