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(1) |
Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer
Person, ohne daß dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt
sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit,
des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts
bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
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(2) |
Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen
sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht,
nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.
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