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(1) |
Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt
werden.
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(2) |
Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers
gegenüber dem Grundbuchamte, daß die Grundschuld für ihn in das Grundbuch
eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift
des § 878 findet Anwendung.
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(3) |
Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach §
1179a oder § 1179b besteht nur wegen
solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person,
die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer
zugestanden hat.
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