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(1) |
Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek
belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek in
seinem Grundstücke; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt.
Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich,
wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn
sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.
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(2) |
Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt,
von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger
dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs
auch die Hypothek an dem Grundstücke dieses Eigentümers auf ihn über;
sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstücke Gesamthypothek.
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