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(1) |
Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück
in solcher Weise ein, daß eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende
Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist, so kann der Gläubiger
auf Unterlassung klagen.
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(2) |
Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus, so hat
das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung
erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das gleiche gilt, wenn die Verschlechterung
deshalb zu besorgen ist, weil der Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen
gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterläßt.
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