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(1) |
Zur Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück ist, soweit nicht
das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten,
daß er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechtes im Grundbuch
erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber
abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
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(2) |
Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden,
wenn er sie dem Grundbuchamte gegenüber abgegeben oder demjenigen,
zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung
entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.
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