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(1) |
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke,
zur Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Übertragung
oder Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten
und des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die
Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit
nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
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(2) |
Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung
nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem
Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn
der Berechtigte dem anderen Teile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung
entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
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