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(1) |
Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus
einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des
Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamte, daß er die Hypothek bestelle,
und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878 findet
Anwendung.
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(2) |
Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Rechte
nach § 1170 ist nur zulässig, wenn die
im § 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb
der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus
der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die Ausschließung
erst erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist.
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