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Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des
Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen
Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen,
so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise
Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch
eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung
steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluß und das öffentlich
beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung
der Forderung. |
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