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(1) |
Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daß
nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt,
im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag
muß in das Grundbuch eingetragen werden.
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(2) |
Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen
in den Höchstbetrag eingerechnet.
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(3) |
Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn
sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist.
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(4) |
Die Forderung kann nach den für die Übertragung von
Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden.
Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang
der Hypothek ausgeschlossen.
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