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(1) |
Bei einer Hypothek der im §
1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter
mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden
späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen
und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten.
Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch
erforderlich.
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(2) |
Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine
Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann
er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.
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