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(1) |
Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen
Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind,
erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt.
Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an
dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
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(2) |
Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten
Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer.
Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung
zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung
ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt;
sie ist unwiderruflich.
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