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(1) |
Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens
mit seinem Rechte auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer
zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist
und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf
das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist
nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist;
Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Erlassung
des Ausschlußurteils sind nicht zu hinterlegen.
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(2) |
Mit der Erlassung des Ausschlußurteils gilt der Gläubiger
als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung
die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte
Hypothekenbrief wird kraftlos.
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(3) |
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag
erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach der Erlassung des
Ausschlußurteils, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle
meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er
auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
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