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Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber,
die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in
einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf
Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn
demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden
soll,
- ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstück zusteht
oder
- ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder
auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch
kann auch ein künftiger oder bedingter sein.
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