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(1) |
Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise,
so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen.
Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem
Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des
Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der
Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen
Behörde oder einem zuständigen Notare vorzulegen.
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(2) |
Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen
und andere Nebenleistungen nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr,
in welchem der Gläubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahre
fällig werden. Auf Kosten, für die das Grundstück nach §
1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.
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