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(1) |
Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
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(2) |
Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden.
Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung
ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung
in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und
der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
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(3) |
Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben
werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
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