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(1) |
Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen,
wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden
ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
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(2) |
Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen,
welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf
Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser
Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung
erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das
Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz oder
in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat,
im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person,
welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung
eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
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