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(1) |
Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben
(§ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten
(§ 9) nur insoweit abziehen, als
sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen. § 10d ist nur anzuwenden,
wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen
Einkünften stehen und sich aus Unterlagen ergeben, die im Inland
aufbewahrt werden. § 34 ist nur
insoweit anzuwenden, als er sich auf Gewinne aus der Veräußerung
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs
(§ 16), einer wesentlichen Beteiligung
(§ 17) oder auf Veräußerungsgewinne
im Sinne des § 18 Abs. 3 beziehen.
Die übrigen Vorschriften des § 34
und die § 9a, §
10, § 10c, §
16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §
24a, § 32, §
32a Abs. 6, § 33, §
33a, § 33b und §
33c sind nicht anzuwenden. Abweichend von Satz 4 sind bei beschränkt
steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr.
4 beziehen, § 9a Satz 1 Nr. 1, §
10c Abs. 1 mit der Möglichkeit, die tatsächlichen
Aufwendungen im Sinne des § 10b nachzuweisen, sowie §
10c Abs. 2 und 3 ohne Möglichkeit, die tatsächlichen
Aufwendungen nachzuweisen, anzuwenden. Die Jahres- und Monatsbeträge
der Pauschalen nach § 9a Satz 1
Nr. 1 und § 10c Abs. 1 bis 3 ermäßigen
sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des §
49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalenderjahrs
oder Kalendermonats zugeflossen sind.
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(2) |
Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei
Einkünften im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist für beschränkt Steuerpflichtige
ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.
Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlustabzug
(§ 10d) nicht berücksichtigt
werden.
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(3) |
Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen,
die veranlagt werden, nach § 32a
Abs. 1. Die Einkommensteuer beträgt mindestens 25 vom Hundert
des Einkommens; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes
1 Satz 6.
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(4) |
(weggefallen)
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(5) |
Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug
vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf
Grund des § 50a unterliegen, gilt
bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als
abgegolten. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr.
3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs
sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen
der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des
§ 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 1a
nicht vorgelegen haben; § 39 Abs.
5a ist sinngemäß anzuwenden;
2. ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des §
49 Abs. 1 Nr. 4 bezieht und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines Staates ist, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Veranlagung zur Einkommensteuer
beantragt. In diesem Fall wird eine Veranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt,
das die Bescheinigung nach § 39d
Abs. 1 Satz 3 erteilt hat, nach § 46
Abs. 2 Nr. 8 durchgeführt. Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern
ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen
Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Bei Arbeitnehmern
mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig,
in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse
I beschäftigt war. Absatz 1 Satz 7 ist nicht anzuwenden. Einkünfte,
die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund
des § 50a unterliegen, werden nur
im Rahmen des § 32b berücksichtigt;
oder
3. ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen dem
Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr.
1 oder 2 unterliegen, die völlige oder teilweise Erstattung
der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragt. Die Erstattung
setzt voraus, daß die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten
höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Die Steuer wird
erstattet, soweit sie 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen
den Einnahmen und mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten übersteigt,
im Falle einer Veranstaltungsreihe erst nach deren Abschluß.
Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr
des Zuflusses der Vergütung folgt, nach amtlich vorgeschriebenem
Muster beim Bundesamt für Finanzen zu stellen und zu unterschreiben;
die Bescheinigung nach § 50a Abs.
5 Satz 7 ist beizufügen. Über den Inhalt des Erstattungsantrags
und den Erstattungsbetrag kann das Bundesamt für Finanzen dem
Wohnsitzstaat des beschränkt Steuerpflichtigen Auskunft geben.
Abweichend von § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung ist eine Anhörung
des Beteiligten nicht erforderlich. Mit dem Erstattungsantrag gilt
die Zustimmung zur Auskunft an den Wohnsitzstaat als erteilt. Das
Bundesamt für Finanzen erläßt über den Steuererstattungsbetrag
einen Steuerbescheid.
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(6) |
§ 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger
Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend
anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen
Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt Steuerpflichtige
dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen
Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
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(7) |
Die obersten Finanzbehörden der Länder
oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer
bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen
oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen
Gründen zweckmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung
der Einkünfte besonders schwierig ist. |
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