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Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom
Hundert des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte,
die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, höchstens
jedoch insgesamt ein Betrag von 3.720 Deutsche Mark im Kalenderjahr.
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19
Abs. 2, Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des §
22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des §
22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung des Betrags
außer Betracht. Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen
gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein
Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Im Fall
der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die
Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. |
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