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(1) |
Die Gemeinden haben den nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalenderjahr
unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vorgeschriebenem Muster
auszustellen und zu übermitteln. Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander
bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die
Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich
auszustellen und zu übermitteln. Wenn eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen,
unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde
eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann die ausstellende
Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine Gebühr bis 10 Deutsche Mark
erheben; das Verwaltungskostengesetz ist anzuwenden. Die Gemeinde
hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für den
Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt unverzüglich
mitzuteilen.
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(2) |
Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die
Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer
am 20. September des dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte
gilt, vorangehenden Jahres oder erstmals nach diesem Stichtag seine
Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als Hauptwohnung
die Hauptwohnung der Familie oder in Ermangelung einer solchen die
Hauptwohnung des älteren Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
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(3) |
Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbesondere einzutragen:
1. die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben,
2. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen
I bis IV, und zwar für jedes nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 3
a) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag
nach § 32 Abs. 6 Satz 1 zusteht, oder
b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag
zusteht, weil
aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 3 vorliegen,
bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs verstorben
ist (§ 32 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1) oder
cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat (§ 32 Abs.
6 Satz 4 Nr. 2). Für die Eintragung der Steuerklasse III ist
das Finanzamt zuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers
nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 als unbeschränkt steuerpflichtig zu
behandeln ist.
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(3a) |
Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach
§ 32 Abs. 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Absatz 3 von der Gemeinde
auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind, ist vorbehaltlich des §
39a Abs. 1 Nr. 6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der
Kinderfreibeträge sowie im Fall des § 38b Nr. 2 die Steuerklasse
vom Finanzamt auf Antrag zu ändern. Das Finanzamt kann auf nähere
Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer höchstens
die auf seiner Lohnsteuerkarte für das vorangegangene Kalenderjahr
eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge beantragt und versichert,
daß sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich
geändert haben. In den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 7 gelten
die Sätze 1 und 2 nur, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen
zu erwarten ist, daß die Voraussetzungen auch im Laufe des Kalenderjahrs
bestehen bleiben. Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck gestellt werden.
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(3b) |
Für die Eintragungen nach den Absätzen 3
und 3a sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßgebend,
für das die Lohnsteuerkarte gilt. Auf Antrag des Arbeitnehmers
kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der
Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
In den Fällen der Steuerklassen III und IV sind bei der Eintragung
der Zahl der Kinderfreibeträge auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen.
Die Eintragungen sind die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung steht. Den Eintragungen braucht eine Belehrung
über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu
werden.
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(4) |
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung
der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte
umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs zugunsten des
Arbeitnehmers abweicht; dies gilt nicht, wenn eine Änderung als
Folge einer nach Absatz 3a Satz 3 durchgeführten Übertragung
des Kinderfreibetrags in Betracht kommt. Die Änderung von Eintragungen
im Sinne des Absatzes 3 ist bei der Gemeinde, die Änderung von
Eintragungen im Sinne des Absatzes 3a beim Finanzamt zu beantragen.
Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die
Gemeinde oder das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu ändern;
der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanzamt
auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die Änderung der Eintragung,
hat das Finanzamt zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern,
wenn diese 20 Deutsche Mark übersteigt; hierzu hat die Gemeinde
dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzunehmende
Änderung unterblieben ist.
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(5) |
Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahrs, für
das die Lohnsteuerkarte gilt, die Voraussetzungen für eine
ihm günstigere Steuerklasse oder höhere Zahl der Kinderfreibeträge
ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum 30. November bei der Gemeinde,
in den Fällen des Absatzes 3a beim Finanzamt die Änderung
der Eintragung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von
dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen für
die Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis
stehen, können im Laufe des Kalenderjahrs einmal, spätestens
bis zum 30. November, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren
Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere nach § 38b
Satz 2 Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu ändern.
Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf
die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen.
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(5a) |
Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuerkarte
ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahrs beschränkt
einkommensteuerpflichtig oder im Laufe des Kalenderjahrs beschränkt
einkommensteuerpflichtig geworden, hat er dies dem Finanzamt unter
Vorlage der Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. Das Finanzamt
hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten
Einkommensteuerpflicht an ungültig zu machen. Absatz 3b Satz
4 und 5 gilt sinngemäß. Unterbleibt die Anzeige, hat das
Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern,
wenn diese 20 Deutsche Mark übersteigt.
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(6) |
Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkarten
auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen und
zu ändern haben, örtliche Landesfinanzbehörden. Sie
sind insoweit verpflichtet, den Anweisungen des örtlich zuständigen
Finanzamts nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungsakte,
für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst erlassen.
Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere Personen dürfen
die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergänzen. |
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