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(1) |
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen,
die einem Behinderten unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen,
kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach
§ 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).
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(2) |
Die Pauschbeträge erhalten
1. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt
ist;
2. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber
mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn
a) dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften
Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch
dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch
auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden
ist, oder
b) die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden
Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat
oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
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(3) |
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden
Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden gewährt
bei einem Grad der Behinderung
von 25 und 30 600 Deutsche Mark
von 35 und 40 840 Deutsche Mark
von 45 und 50 1.110 Deutsche Mark
von 55 und 60 1.410 Deutsche Mark
von 65 und 70 1.740 Deutsche Mark
von 75 und 80 2.070 Deutsche Mark
von 85 und 90 2.400 Deutsche Mark
von 95 und 100 2.760 Deutsche Mark.
Für Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und
für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.200 Deutsche
Mark.
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(4) |
Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt
worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 720 Deutsche
Mark (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge
geleistet werden
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz,
das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge
für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung
oder
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines
an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes
über die Entschädigung für Schäden an Leben,
Körper oder Gesundheit. Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt,
wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die
Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.
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(5) |
Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag
einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag
nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld erhält,
so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen,
wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Dabei ist der Pauschbetrag
grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen.
Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die
der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung
nach § 33.
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(6) |
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen,
die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen,
die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er an Stelle einer
Steuerermäßigung nach § 33
einen Pauschbetrag von 1.800 Deutsche Mark im Kalenderjahr geltend
machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält.
Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine
Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden
Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch
erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer
Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist
oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß,
jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich
ist. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige die Pflege
im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen
persönlich durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von
mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird
der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen
der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.
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(7) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist,
daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge
vorliegen. |
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