|
(1) |
Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des Aufsichtsrats
(Verwaltungsrats) von inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und
Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer)
anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen jeder Art, die
ihnen von den genannten Unternehmungen für die Überwachung
der Geschäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsvergütungen),
dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).
|
(2) |
Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütungen.
|
(3) |
Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Aufsichtsratsvergütung
ohne jeden Abzug. Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen)
besonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen
nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen.
|
(4) |
Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen
im Wege des Steuerabzugs erhoben
1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte oder
verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche
Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte
aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen,
unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen (§
49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),
2. bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung einer
Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller,
Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich solcher
Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk (§
49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn
nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen,
3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung
beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nutzung
oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten
und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen
und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B.
Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren (§
49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9). Der Steuerabzug beträgt 25
vom Hundert der Einnahmen. Dem Steuerabzug unterliegt der volle
Betrag der Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne
des § 3 Nr. 13 und 16. Abzüge,
z.B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und
Steuern, sind nicht zulässig.
|
(5) |
Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Aufsichtsratsvergütungen
(Absatz 1) oder die Vergütungen (Absatz 4) dem Gläubiger
der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen zufließen.
In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen
oder der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des
beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner)
vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene
Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden
Monats an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von
Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütungen Steuerschuldner.
Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen
haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.
Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,
1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder der
Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig gekürzt
hat oder
2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger weiß,
daß der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vorschriftsmäßig
abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich
mitteilt. Der Schuldner der Vergütungen ist verpflichtet,
dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen
die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des beschränkt steuerpflichtigen
Gläubigers;
2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung
in Deutsche Mark;
3. den Zahlungstag;
4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach
§ 50a Abs. 4;
5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.
|
(6) |
Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß bei Vergütungen
für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten
(Absatz 4 Nr. 3), wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an
den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden,
an Stelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die
Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung
und Abführung haftet.
|
(7) |
Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers
kann anordnen, daß der Schuldner der Vergütung für
Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner)
die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften,
soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des
Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur
Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Der Steuerabzug
beträgt 25 vom Hundert der gesamten Einnahmen, wenn der beschränkt
steuerpflichtige Gläubiger nicht glaubhaft macht, daß die
voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 50 Abs. 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden. |
|