Wurde das Einkommen in den Fällen des § 31 um einen Freibetrag
nach § 32 Abs. 6 vermindert, so wird im entsprechenden Umfang das
gezahlte Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet; § 11 Abs.
1 findet insoweit keine Anwendung. Auf die Einkommensteuer werden
angerechnet:
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen
(§ 37);
2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie auf
die bei der Veranlagung erfaßten Einkünfte oder auf die
nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung
des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt
und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden
ist. Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet,
wenn die in § 45a Abs. 2 oder 3 bezeichnete Bescheinigung nicht
vorgelegt worden ist;
3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen
Körperschaft oder Personenvereinigung in Höhe von 3/7
der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, soweit diese
nicht aus Ausschüttungen stammen, für die Eigenkapital
im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
als verwendet gilt. Das gleiche gilt bei Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, die aus der erstmaligen Veräußerung
von Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen durch den
Anteilseigner erzielt worden sind; in diesen Fällen beträgt
die anrechenbare Körperschaftsteuer höchstens 3/7 des
Betrags, der auf die veräußerten Ansprüche ausgeschüttet
wird. Die Anrechnung erfolgt unabhängig von der Entrichtung
der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer wird nicht
angerechnet:
a) in den Fällen des § 36a,
b) wenn die in den § 44, § 45 oder § 46 des Körperschaftsteuergesetzes
bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist,
c) wenn die Vergütung nach den § 36b, § 36c oder § 36d beantragt
oder durchgeführt worden ist,
d) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen
oder sonstigen Ansprüchen durch den Anteilseigner die veräußerten
Ansprüche erst nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig werden,
das auf den Veranlagungszeitraum folgt,
e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden können,
f) wenn die Einnahmen oder die anrechenbare Körperschaftsteuer
bei der Veranlagung nicht erfaßt werden;
g) wenn sie auf Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 entfällt, soweit diese nicht zur Festsetzung
einer Einkommensteuer führen, weil ihnen damit zusammenhängende
abziehbare Aufwendungen mit Ausnahme marktüblicher Kreditkosten
gegenüberstehen, die bei dem Empfänger nicht der deutschen
Besteuerung unterliegen.
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