Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs.
4) sind
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft
(§ 13, §
14);
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§
15 bis § 17),
a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten
wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe
oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen
und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt
werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit
solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das
Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen
Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein
Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die
Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen
nach Buchstabe b erzielt werden,
d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der
Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder
verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche
Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte
aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen,
unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
e) die unter den Voraussetzungen des §
17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft
handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland
hat, oder
f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des
Buchstaben a gehören, durch Veräußerung von unbeweglichem
Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne der Nummer
6 erzielt werden. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten
auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens,
die von einer Körperschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung
im Inland erzielt werden, die einer inländischen Kapitalgesellschaft
oder sonstigen juristischen Person des privaten Rechts, die nach
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern
verpflichtet ist, gleichsteht;
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§
18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden
ist;
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),
die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen
Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens
und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges
oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden,
ohne daß ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen
öffentlichen Kasse bestehen muß;
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der
a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6,
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im
Inland hat oder wenn es sich in den Fällen des §
44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb um ausländische
Erträge im Sinne der § 17 und
§ 18 des Auslandinvestment-Gesetzes
handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen
und Gewinnobligationen; dies gilt außer in den Fällen
des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses
Gesetzes nicht in den Fällen des § 37n, des § 38b sowie der
§ 43a, § 43c, § 44 Satz 1 bis 3, des § 50a und des § 50c in Verbindung
mit § 38b des Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften;
b) § 20 Abs. 1 Nr. 3;
c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn
aa) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz,
durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe,
die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind,
unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen
aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch
eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a
des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind,
oder
bb) das Kapitalvermögen aus Genußrechten besteht, die
nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt
sind oder
cc) Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz
2 von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut
oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe
b gegen Aushändigung der Zinsscheine einem anderen als einem
ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen
Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben werden
und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen
Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut
verwahrt werden. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend;
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§
21), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe
oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches
Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen
Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet
werden;
7. sonstige Einkünfte im Sinne des §
22 Nr. 1, soweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;
8. sonstige Einkünfte im Sinne des §
22 Nr. 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte
mit inländischen Grundstücken, mit inländischen Rechten,
die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen, oder mit Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland bei wesentlicher Beteiligung im Sinne des §
17 Abs. 1 Satz 4 handelt; § 23 Abs.
1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist anzuwenden; 8a. sonstige Einkünfte
im Sinne des § 22 Nr. 4;
9. sonstige Einkünfte im Sinne des §
22 Nr. 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer
anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte
aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung
der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen,
wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und
Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt,
die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht,
soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern
1 bis 8 handelt.
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