Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
1. Veräußerungsgewinne im Sinne der § 14, § 14a Abs.
1, der § 16, § 17 und § 18 Abs. 3;
2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;
3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr.
3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren
nachgezahlt werden;
4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten;
5. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im
Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1.
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