|
(1) |
Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen
Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge
in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen (Vermögensbeteiligungen)
nach Absatz 3, so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht
höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung (Absatz
8) ist und insgesamt 300 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß Vermögensbeteiligungen
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6 unverzüglich nach ihrer
Überlassung bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist)
festgelegt werden und über Vermögensbeteiligungen im
Sinne des Absatzes 3 bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch
Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt
wird.
|
(2) |
Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem
der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung erhalten hat. Wird
vor Ablauf der Sperrfrist über eine Vermögensbeteiligung
verfügt oder die Festlegung einer Vermögensbeteiligung
aufgehoben, so ist eine Nachversteuerung durchzuführen. Für
die nachzufordernde Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber oder das
Kreditinstitut bis zu der sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz
9 Nr. 4 ergebenden Höhe, wenn die in der Rechtsverordnung
nach Absatz 9 Nr. 2 bestimmten Anzeigepflichten verletzt werden.
Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten
wird, weil der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot
eines Wertpapier-Emittenten angenommen hat, weil Wertpapiere dem
Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch den Aussteller
zur Einlösung vorgelegt worden sind oder weil die Vermögensbeteiligung
im Sinne des Absatzes 3 ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos
geworden ist. Eine vorzeitige Verfügung oder Aufhebung der
Festlegung ist unschädlich, wenn
1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt
lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermögensbeteiligung gestorben
oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder
2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteiligung,
aber vor der vorzeitigen Verfügung oder der vorzeitigen Aufhebung
der Festlegung geheiratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
Verfügung oder der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung mindestens
zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind oder
3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteiligung
arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein
Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
Verfügung oder der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung noch
besteht oder
4. (weggefallen)
5. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteiligung
unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit eine Erwerbstätigkeit,
die nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung der Gemeinde mitzuteilen
ist, aufgenommen hat oder
6. Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1
bis 6, die auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere
oder andere Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 4 Abs.
1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erworben worden
sind, vor Ablauf der Sperrfrist unter Wiederverwendung des Erlöses
zum Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes
3 Nr. 1 bis 6 veräußert werden; § 4 Abs. 4 Nr. 6 des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
|
(3) |
Vermögensbeteiligungen sind
1. Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer
deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten
Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen
sind,
2. Wandelschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben
werden oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel
oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen
sind, sowie Gewinnschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben
werden, wenn im Fall von Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers
auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der
Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder
durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind
und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
3. Genußscheine, die vom Arbeitgeber als Wertpapiere ausgegeben
werden oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel
oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen
sind und von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kreditinstitute sind,
ausgegeben werden, wenn mit den Genußscheinen das Recht
am Gewinn eines Unternehmens verbunden ist und der Arbeitnehmer
nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
anzusehen ist,
4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, Beteiligungs-Sondervermögen,
Investmentfondsanteil-Sondervermögen oder Gemischten Wertpapier-
und Grundstücks-Sondervermögen nach dem Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften sowie von Investmentanteilen, die
nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen,
wenn nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr
vor dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien
und stillen Beteiligungen in diesem Sondervermögen 60 vom
Hundert des Werts dieses Sondervermögens nicht unterschreitet;
für neu aufgelegte Sondervermögen ist für das erste
und zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder
der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Sondervermögens
maßgebend,
5. (aufgehoben)
6. (aufgehoben)
7. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz und
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
die Genossenschaft das Unternehmen des Arbeitgebers oder ein Kreditinstitut
oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft im Sinne des § 2 Abs.
1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist, die zum Zeitpunkt
der Begründung oder des Erwerbs des Geschäftsguthabens
seit mindestens drei Jahren im Genossenschaftsregister ohne wesentliche
Änderung ihres Unternehmensgegenstandes eingetragen und nicht
aufgelöst ist oder Sitz und Geschäftsleitung in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat und dort
entweder am 01.07.1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft,
Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft oder sonstige Wohnungsbaugenossenschaft
bestanden oder einen nicht unwesentlichen Teil von Wohnungen aus
dem Bestand einer solchen Bau- oder Wohnungsgenossenschaft erworben
hat,
8. Stammeinlagen oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Gesellschaft das
Unternehmen des Arbeitgebers ist,
9. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230
des Handelsgesetzbuchs am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz
und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des §
15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist,
10. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen
Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Darlehnsvertrag
durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen
privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt
ist,
11. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz
und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
wenn damit das Recht am Gewinn dieses Unternehmens verbunden ist,
der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 anzusehen ist und über die Genußrechte
keine Genußscheine nach Nummer 3 ausgegeben werden.
|
(3a) |
Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
oder Genußscheine eines Unternehmens, das im Sinne des § 18
Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen
des Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien, Gewinnschuldverschreibungen
oder Genußscheinen gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben
werden. Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes
Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist,
steht einem Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft, die
das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich. Eine Stammeinlage
oder ein Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes
Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist,
stehen einer Stammeinlage oder einem Geschäftsanteil an einer
Gesellschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich.
Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen
mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes
Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist oder
das auf Grund eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen Unternehmen
gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, steht einer Beteiligung als
stiller Gesellschafter am Unternehmen des Arbeitgebers gleich. Eine
Darlehnsforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1
des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen
des Arbeitgebers verbunden ist, oder ein Genußrecht an einem
solchen Unternehmen stehen einer Darlehnsforderung gegen den Arbeitgeber
oder einem Genußrecht am Unternehmen des Arbeitgebers gleich.
|
(4) |
Die Überlassung von Gewinnschuldverschreibungen im Sinne
des Absatzes 3 Nr. 2, in denen neben der gewinnabhängigen
Verzinsung eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt
ist, ist nach Absatz 1 begünstigt, wenn
1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung erklärt,
die gewinnunabhängige Mindestverzinsung werde im Regelfall
die Hälfte der Gesamtverzinsung nicht überschreiten, oder
2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeitpunkt
der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung die Hälfte der Emissionsrendite
festverzinslicher Wertpapiere nicht überschreitet, die in den
Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den viertletzten
Kalendermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat der Ausgabe
vorausgeht.
|
(5) |
Die Überlassung von Genußscheinen im Sinne des Absatzes
3 Nr. 3 und von Genußrechten im Sinne des Absatzes 3 Nr. 11
ist nach Absatz 1 begünstigt, wenn eine Rückzahlung zum
Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am Gewinn eine
gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt, gilt Absatz 4
entsprechend.
|
(6) |
Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach Absatz
3 Nr. 3, 9 bis 11 bei einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung
durch Statut nach § 20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften nicht entgegen.
|
(7) |
Werden Darlehensforderungen nach Absatz 3 Nr. 10 in Tarifverträgen
vereinbart, so kann der Arbeitgeber sich hiervon befreien, wenn
er dem Arbeitnehmer anstelle der Darlehnsforderung eine andere
gleichwertige Vermögensbeteiligung nach Absatz 3 zuwendet;
sofern der Arbeitnehmer dies verlangt, sind dabei mindestens zwei
verschiedene Formen der Vermögensbeteiligung nach Absatz
3 Nr. 1 bis 9 und 11, von denen mindestens eine keine Vermögensbeteiligung
am Unternehmen des Arbeitgebers ist, zur Auswahl anzubieten.
|
(8) |
Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen.
Werden einem Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen im Sinne
des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 überlassen, die am Tag der Beschlußfassung
über die Überlassung an einer deutschen Börse zum
amtlichen Handel zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrigsten
an diesem Tag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs
angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr als neun
Monate seit dem Tag der Beschlußfassung über die Überlassung
vergangen sind. Liegt am Tag der Beschlußfassung über
die Überlassung eine Notierung nicht vor, so werden diese
Vermögensbeteiligungen mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen
vor diesem Tag im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. Die
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die zum geregelten Markt
zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.
Sind am Tag der Überlassung von Vermögensbeteiligungen
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 mehr als neun Monate seit
dem Tag der Beschlußfassung über die Überlassung
vergangen, so tritt an die Stelle des Tages der Beschlußfassung
über die Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4
der Tag der Überlassung. Der Wert von Vermögensbeteiligungen
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 bis 6 wird mit dem Ausgabepreis
am Tag der Überlassung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteiligungen
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 7, 9, 10 und 11 wird mit dem Nennbetrag
angesetzt, wenn nicht besondere Umstände einen höheren
oder niedrigeren Wert begründen. Vermögensbeteiligungen
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 8 sind mit dem Wert anzusetzen, der
vor dem Tag der Überlassung zuletzt nach § 11 Abs. 2 Satz
2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist oder war.
|
(9) |
Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden
über
1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach Absatz
3 Nr. 1 bis 6 und die Art der Festlegung,
2. die Begründung von Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
zum Zweck der Sicherung der Nachversteuerung,
3. die vorläufige Nachversteuerung im Laufe des Kalenderjahrs
einer schädlichen Verfügung oder Aufhebung der Festlegung
mit einem Pauschsteuersatz,
4. das Verfahren bei der abschließenden Nachversteuerung
nach Ablauf des Kalenderjahrs einer schädlichen Verfügung
oder Aufhebung der Festlegung.
|
|