Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug
vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte,
die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren,
vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs.
3 und § 24a, oder die Summe der Einkünfte und Leistungen,
die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 800
Deutsche Mark beträgt;
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern
Arbeitslohn bezogen hat;
3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis
des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum
oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen
I bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) zu erheben
war; 3a. wenn von Ehegatten, die nach den § 26, § 26b zusammen
zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen
haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil
davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag
im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden
ist; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis
des § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer
Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind; 4a. wenn bei einem Elternpaar,
bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a) (weggefallen)
b) (weggefallen)
c) im Fall des § 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der Zustimmung der
Mutter entweder auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse
II bescheinigt worden ist oder der Vater den Haushaltsfreibetrag
beantragt oder
d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 beide Elternteile die Übertragung
des einem Elternteil zustehenden Anteils am abzuziehenden Ausbildungsfreibetrag
auf den anderen Elternteil beantragen oder
e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile eine Aufteilung
des Pauschbetrags für Behinderte oder des Pauschbetrags für
Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte
beantragen. Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil,
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
hat;
5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen
sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach
§ 39b Abs. 3 Satz 9 ermittelt wurde;
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch
Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er
oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum
wieder geheiratet hat;
7. wenn
a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne
des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des
§ 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt worden ist oder
b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des
§ 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt
eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt
ist dann auch für die Veranlagung zuständig.
8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung
von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag ist bis zum Ablauf
des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs
durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Wird
der Antrag zur Berücksichtigung von Verlustabzügen nach
§ 10d gestellt, ist er für den unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten
Kalenderjahrs zu stellen. Wird der Antrag zur Berücksichtigung
einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist
er für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis
zum Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahrs und für
den ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des
diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen.
|