Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung
der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum,
der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt
seines Todes die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr,
in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist,
wenn in diesem Kalenderjahr
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt
haben,
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz
1 erfüllen. Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst
worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung
nach § 26c wählen. Voraussetzung für die Anwendung des
Satzes 1 ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach den §
26, § 26a getrennt zur Einkommensteuer
veranlagt wird.
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