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(1) |
Kinder sind
1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch
ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band
verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat
und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr
besteht und der Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen
Teil auf seine Kosten unterhält).
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(2) |
1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis
zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes
Kind zu berücksichtigen.
2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind
zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
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(3) |
Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde,
und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
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(4) |
1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt,
wenn es
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und
der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung steht oder
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
von höchstens vier Monaten befindet oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen
oder fortsetzen kann oder
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches
Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres leistet oder
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Nach Satz 1 Nr.
1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte
und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung
bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13 020 Deutsche Mark
im Kalenderjahr hat; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach
den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen
ist. 3Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt
sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für
Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden.
4Für die Umrechnung ausländischer Einkünfte und Bezüge
in Deutsche Mark ist der Mittelkurs der jeweils anderen Währung
maßgeblich, der an der Frankfurter Devisenbörse für
Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum amtlich festgestellt
ist. 5Wird diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse
nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maßgeblich, der
sich zu demselben Termin aus dem dem Internationalen Währungsfonds
gemeldeten repräsentativen Kurs der anderen Währung und
der Deutschen Mark ergibt. 6Für jeden Kalendermonat, in dem die
Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr.
1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach
Satz 2 um ein Zwölftel. 7Einkünfte und Bezüge des Kindes,
die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz.
8Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge
steht der Anwendung der Sätze 2 und 6 nicht entgegen.
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(5) |
1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe
a wird ein Kind,
1. das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet
hat, für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum,
höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen
Grundwehrdienstes oder Zivildienstes, oder
2. das sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei
Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugsdienst, der an Stelle
des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes geleistet wird, verpflichtet
hat, für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum,
höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen
Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für
die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, oder
3. das eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende
Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1
des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen
der Dauer dieser Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens
für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes,
bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen
gesetzlichen Zivildienstes, über das 21. oder 27. Lebensjahr
hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst
oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses
Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.
4Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende
Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
geleistet worden ist, gleich.
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(6) |
1Für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen
wird ein Kinderfreibetrag von 288 Deutsche Mark für jeden Kalendermonat,
in dem die Voraussetzungen vorgelegen haben, bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die
nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
werden, wird ein Kinderfreibetrag von 576 Deutsche Mark monatlich
abgezogen, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis
steht. 3Ein Kinderfreibetrag von 576 Deutsche Mark monatlich wird
auch abgezogen, wenn
1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist oder
2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das
Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiges Kind kann ein Kinderfreibetrag nur abgezogen
werden, soweit er nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates
notwendig und angemessen ist. 5Abweichend von Satz 1 wird bei einem
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils
auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil
seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr
im wesentlichen nachkommt. 6Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag
auch auf einen Stiefelternteil oder Großeltern übertragen
werden, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben; dies
kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen,
die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.
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(7) |
1Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche Mark wird bei einem
Steuerpflichtigen, für den das SplittingVerfahren (§ 32a
Abs. 5 und 6) nicht anzuwenden und der auch nicht als Ehegatte (§
26 Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen
abgezogen, wenn er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für
mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im Inland
gemeldet ist. 2Kinder, die bei beiden Elternteilen oder einem Elternteil
und einem Großelternteil mit Wohnung im Inland gemeldet sind,
werden dem Elternteil oder Großelternteil zugeordnet, in dessen
Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen
der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater oder dem Großelternteil;
dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheitlich ausgeübt
werden. 3In Fällen, in denen ein Kind nur gleichzeitig beim
Vater und einem Großelternteil gemeldet ist, steht das Wahlrecht
dem Vater zu. 4Als Wohnung im Inland im Sinne der Sätze 1 und
2 gilt auch die Wohnung eines Elternteils oder Großelternteils,
der nach 5Die Zustimmung nach Satz 2 oder 3 kann nur für künftige
Kalenderjahre widerrufen werden.
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