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(1) |
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche
Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt,
daß der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen
zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abgezogen wird.
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(2) |
Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die
Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen
Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer
Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs.
1 Nr. 7 bis 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen
werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung
entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden.
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(3) |
Die zumutbare Belastung beträgt
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bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte |
bis 30.000 DM |
über
30.000 DM
bis
100.000 DM
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über
100.000 DM |
1.
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bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen
die Einkommensteuer |
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a)
nach § 32 a Abs. 1
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5 |
6 |
7 |
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b)
nach § 32 a Abs. 5 oder 6
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4 |
5 |
6 |
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zu berechnen ist |
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2.
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bei Steuerpflichtigen mit |
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a)
einem Kind oder zwei Kindern
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2 |
3 |
4 |
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b)
drei oder mehr Kindern
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1 |
1 |
2 |
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vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte |
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Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er
einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld erhält. |
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