In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung trägt das
Finanzamt für einen Arbeitnehmer, bei dem §
50 Abs. 1 Satz 6 anzuwenden ist, auf Antrag folgendes ein:
1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a
Satz 1 Nr. 1) übersteigen.
2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b,
soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§
10c Abs. 1) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren
Beträge nach § 10e oder §
10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten
Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,
3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach §
39a Abs. 1 Nr. 7. Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden, für
das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt hat die Summe der eingetragenen
Beträge durch Aufteilung in Monatsbeträge, erforderlichenfalls
Wochen- und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche
Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig
zu verteilen. § 39a Abs. 4 und 5
ist sinngemäß anzuwenden.
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