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(1) |
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen
Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen,
zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen
werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch
mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer
anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.
Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche
Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich
bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich
der ausländischen Einkünfte - nach den § 32a, § 32b, § 32c,
§ 34 und § 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis
dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte
aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit
anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte
entfallen.
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(2) |
Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer
auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen.
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(3) |
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische
Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann,
weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder
nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen,
oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist
die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch
mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung der
Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt,
die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
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(4) |
(aufgehoben)
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(5) |
Die obersten Finanzbehörden der Länder oder
die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung
des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte
entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder
in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen
Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes
1 besonders schwierig ist.
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(6) |
Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze
2 und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen
Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
besteht. Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer
vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend
auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden;
bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen
ist die Anwendung von Absatz 2 ausgeschlossen. Wird bei Einkünften
aus einem ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften dieses Abkommens
die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen
nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze
1 und 2 entsprechend anzuwenden. Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der
Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,
Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei
denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für
die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder
das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.
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(7) |
Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden
über
1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen
Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten
ausländischen Steuern,
3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich
erhoben oder zurückgezahlt werden. |
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