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(1) |
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne,
die erzielt werden bei der Veräußerung
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. Als Teilbetrieb
gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an
einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft
ist § 17 Abs. 4 Satz 3 sinngemäß
anzuwenden;
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer)
des Betriebs anzusehen ist (§ 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2);
3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
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(2) |
Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag,
um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten
den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert
des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt.
Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für
den Zeitpunkt der Veräußerung nach §
4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.
Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite
des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind,
gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
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(3) |
Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs
sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nr. 3. Die
Realteilung einer Mitunternehmerschaft gilt als Aufgabe eines Anteils
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn die bisherigen Mitunternehmer
bei der Realteilung weder einen Teilbetrieb noch einen Mitunternehmeranteil,
sondern nur einzelne Wirtschaftsgüter erhalten; soweit die Realteilung
auf die Übertragung von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen
gerichtet ist, ist § 6 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden. Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter
im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und
soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite
des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind,
gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender
Gewinn. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter
im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die
Veräußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter
nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der
Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere
Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten
der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei
der Auseinandersetzung erhalten hat.
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(4) |
Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist
er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig,
so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer
nur herangezogen, soweit er 60.000 Deutsche Mark übersteigt.
Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.
Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
300.000 Deutsche Mark übersteigt. |
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