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Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer
des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr
zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 Deutsche Mark nicht übersteigen;
2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem
Anlaß, soweit sie 80 vom Hundert der Aufwendungen übersteigen,
die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen
und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der
Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden
Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlaß der Bewirtung
sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte
stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlaß und den
Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung
ist beizufügen;
3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit
sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen,
die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser)
und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen
befinden;
4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten
oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für
die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen,
soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.
Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung
und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit
entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag,
an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit
von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 46 Deutsche Mark,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend
ist, ein Pauschbetrag von 20 Deutsche Mark,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist,
ein Pauschbetrag von 10 Deutsche Mark abzuziehen; eine Tätigkeit,
die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags
beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet,
ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden
Abwesenheit zuzurechnen. Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen
betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig
wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug
tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer
der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. Bei einer Tätigkeit
im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz
2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für
die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 vom
Hundert der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz
vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder festgesetzt werden; dabei bestimmt
sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor
24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland
liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. Bei einer
längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben
Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug
nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. Die Abzugsbeschränkung
nach Satz 1, die Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4
sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug
von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlaß
begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für
jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig
eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird,
nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen
und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem
Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung
geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie
ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen
Wohnung und Betriebsstätte in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags
zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen Listenpreises im
Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt
der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer
und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Absatz 2 ergebenden
Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe
des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert des
inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs.
1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 und 5 oder Absatz 2 ergebenden Betrag; ermittelt
der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder
0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises ermittelten
Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden
tatsächlichen Aufwendungen; 6a. Mehraufwendungen wegen einer
aus betrieblichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung,
soweit die doppelte Haushaltsführung über die Dauer von
zwei Jahren am selben Ort beibehalten wird; die Nummern 5 und 6
bleiben unberührt; 6b. Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht,
wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers
mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche
oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen auf 2.400 Deutsche Mark begrenzt; die Beschränkung
der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen,
die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen
berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als
unangemessen anzusehen sind;
8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften
festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder.
Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen
oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt
werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung
des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Die Rückzahlung
von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht
erhöhen. Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht,
soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß
erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom
Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen,
nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung;
9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der § 14, § 17 und
§ 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende
Anteilseigner geleistet werden;
10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende
Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung
darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes
verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben
Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer
Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für
Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten
und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. Die Finanzbehörde
teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder
der Verwaltungsbehörde mit. Diese unterrichten die Finanzbehörde
von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen.
Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten
Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung
des Steuerpflichtigen sind. § 12 Nr. 1 bleibt unberührt. |