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Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der
freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig
ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige
Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure,
Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten
Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten,
Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter,
Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze
1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der
Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung
ist, daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und
eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender
Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen
Tätigkeit nicht entgegen;
2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn
sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B.
Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für
Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.
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