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(1) |
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der
Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft,
wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre
am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Die verdeckte
Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
steht der Veräußerung der Anteile gleich. Anteile an
einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähnliche
Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Eine
wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer
an der Gesellschaft zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar oder
mittelbar beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten
Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung
unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer
zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der
Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer
der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich
beteiligt war.
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(2) |
Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der
Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des
Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.
Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil
unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils
die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend,
der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. Ein Veräußerungsverlust
ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
a) die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre
unentgeltlich erworben hatte. Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger
anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust
hätte geltend machen können;
b) die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der
gesamten letzten fünf Jahre zu einer wesentlichen Beteiligung
des Steuerpflichtigen gehört haben. Dies gilt nicht für
innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb
zur Begründung einer wesentlichen Beteiligung des Steuerpflichtigen
geführt hat oder die nach Begründung der wesentlichen
Beteiligung erworben worden sind.
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(3) |
Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur
herangezogen, soweit er den Teil von 20.000 Deutsche Mark übersteigt,
der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft
entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag,
um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 80.000 Deutsche
Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der
Kapitalgesellschaft entspricht.
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(4) |
Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine
Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt
und zurückgezahlt wird oder wenn Eigenkapital im Sinne des §
30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet
oder zurückgezahlt wird. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis
der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten
Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. Satz 1 gilt nicht,
soweit die Bezüge nach § 20 Abs.
1 Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören. |
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