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Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums
unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger,
auf den § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr.
2 Anwendung findet,
1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld,
Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld,
Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag,
Unterhaltsgeld als Zuschuß, Eingliederungshilfe und Überbrückungsgeld
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz,
das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld
und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem europäischen
Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz,
b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld
oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften,
Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über
die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte,
c) Mutterschaftsgeld, Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, die
Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den
Zuschuß nach § 4a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden
Landesregelung,
d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Bundes-Seuchengesetz,
f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g) Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz oder
Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,
h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
i) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung
von Vorruhestandsgeld vom 08.02.1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die
nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des
Einigungsvertrags vom 31.08.1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23.09.1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen
und Maßgaben fortgilt, oder
2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum
nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt
nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht
einschließlich der in § 2
Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle,
3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter
dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer
steuerfrei sind, oder bei Anwendung von
§ 1 Abs. 3 oder § 1a oder §
50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen
Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, wenn deren Summe positiv
ist, bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen
ein besonderer Steuersatz anzuwenden.
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