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Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt
lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten,
wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt,
bis zu 27.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Der Antrag kann jeweils
nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen
werden. Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der
Zivilprozeßordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf
wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für
das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem
Finanzamt zu erklären. Die Sätze 1 bis 4 gelten für
Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend;
1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und
dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht
bleiben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der
sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Fällen
des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift
vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;2.
a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen,
zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt
für Arbeit;
b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens-
oder Todesfall:
aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine
Leistung vorsehen,
bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende
Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von
12 Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden kann,
dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil,
wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen
worden ist. Bei Steuerpflichtigen, die am 31.12.1990 einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet und vor dem 01.01.1991 keinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich
dieses Gesetzes hatten, gilt bis 31.12.1996 folgendes: Hat der Steuerpflichtige
zur Zeit des Vertragsabschlusses das 47. Lebensjahr vollendet, verkürzt
sich bei laufender Beitragsleistung die Mindestvertragsdauer vom
12 Jahren um die Zahl der angefangenen Lebensjahre, um die er älter
als 47 Jahre ist, höchstens jedoch um 6 Jahre. Fondsgebundene
Lebensversicherungen sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch
Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, bei denen der Steuerpflichtige
Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen
Vertrag entgeltlich erworben hat, es sei denn, es werden aus anderen
Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche
arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art
durch Übertragung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen
erfüllt;
c) Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung;
3. (weggefallen);
4. gezahlte Kirchensteuer;
5. (aufgehoben)
6. Steuerberatungskosten;
7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung
oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis
zu 1.800 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht
sich auf 2.400 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der
Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts untergebracht
ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen
für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehegatten
erwachsen und die Ehegatten die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem Fall können die
Beträge von 1.800 Deutsche Mark und 2.400 Deutsche Mark für
den in der Berufsausbildung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten
insgesamt nur einmal abgezogen werden. Zu den Aufwendungen für
eine Berufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht Aufwendungen
für den Lebensunterhalt, es sei denn, daß es sich um
Mehraufwendungen handelt, die durch eine auswärtige Unterbringung
im Sinne des Satzes 2 entstehen. Bei Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer, für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs-
oder Weiterbildungsort und wegen doppelter Haushaltsführung
sowie bei Mehraufwand für Verpflegung gelten §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs.
1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sowie §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 sinngemäß;
8. Aufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen,
bis zu 18.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr für hauswirtschaftliche
Beschäftigungsverhältnisse, wenn auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse
Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet werden und es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung
im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Leben zwei Alleinstehende
in einem Haushalt zusammen, können sie den Höchstbetrag
insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Für jeden vollen Kalendermonat,
in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt
sich der Höchstbetrag nach Satz 1 um ein Zwölftel;
9. 30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflichtige für
ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld
erhält, für den Besuch einer gemäß Artikel
7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht
erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten
allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme
des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
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(2) |
Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten
Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, daß sie
1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien
Einnahmen stehen,
2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben
und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen,
und Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
im Inland erteilt ist, oder
b) (weggefallen)
c) an einen Sozialversicherungsträger geleistet werden und
3. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für
die Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes besteht. Als Sonderausgaben können
Beiträge zu Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe
b Doppelbuchstaben bb, cc und dd nicht abgezogen werden, wenn die
Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren
Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens
dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind, es sei denn,
a) das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der
Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes,
das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine
Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung
verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen übersteigen
nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
dabei ist es unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darlehen
oder bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüchen
aus Versicherungsverträgen jeweils insgesamt für einen
Teilbetrag bis zu 5.000 Deutsche Mark nicht erfüllt sind,
b) es handelt sich um eine Direktversicherung oder
c) die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen insgesamt
nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlaßter
Darlehen; in diesen Fällen können die Versicherungsbeiträge
in den Veranlagungszeiträumen nicht als Sonderausgaben abgezogen
werden, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen
der Sicherung des Darlehens dienen.
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(3) |
Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr folgende
Höchstbeträge:
1. ein Grundhöchstbetrag von 2.610 Deutsche Mark, im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten von 5.220 Deutsche Mark
2. ein Vorwegabzug von 6.000 Deutsche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung
von Ehegatten von 12.000 Deutsche Mark.
Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hundert der Summe
der Einnahmen
a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ohne Versorgungsbezüge
im Sinne des § 19 Abs. 2, wenn für
die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne
des § 3 Nr. 62 erbracht werden oder
der Steuerpflichtige zum Personenkreis des §
10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und
b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des §
22 Nr. 4;
3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein zusätzlicher
Höchstbetrag von 360 Deutsche Mark für Steuerpflichtige,
die nach dem 31.12.1957 geboren sind;
4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den Nummern 1 bis 3 abziehbaren
Beträge übersteigen, können zur Hälfte, höchstens
bis zu 50 vom Hundert des Grundhöchstbetrags abgezogen werden
(hälftiger Höchstbetrag).
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