Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für
Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1
Nr. 2) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige
nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen.
Die Vorsorgepauschale beträgt 20 vom Hundert des Arbeitslohns,
jedoch
1. höchstens 6.000 Deutsche Mark abzüglich 16 vom Hundert
des Arbeitslohns zuzüglich
2. höchstens 2.610 Deutsche Mark, soweit der Teilbetrag nach
Nummer 1 überschritten wird, zuzüglich
3. höchstens die Hälfte bis zu 1.305 Deutsche Mark, soweit
die Teilbeträge nach den Nummern 1 und 2 überschritten
werden. Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54
ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn
sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. Arbeitslohn im
Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den Versorgungs-Freibetrag
(§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag
(§ 24a) verminderte Arbeitslohn.
|